Verkaufsbedingungen

  1. Geltungsbereich Lieferungen durch uns erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs-, Lieferung –und Zahlungsbedingungen, auch wenn unsere Auftraggeber bei der Bestellung auf anders lautende Geschäftsbedingungen Bezug nehmen. Unsere Verkaufs- , Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich für die ganze Dauer der Geschäftsverbindung - auch wenn diese zeitweise unterbrochen ist -, ohne , dass wir ausdrücklich auf die Geltung dieser Bedingungen Bezug nehmen oder anders lautenden Geschäftsbedingungen widersprechen. Jegliche Abweichung von unseren Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ist lediglich nach Maßgabe einer von uns abgegebenen entsprechenden schriftlichen Erklärung zulässig.

  2. Angebot und Preise Unsere Angebote sind, soweit sie nicht als fest bezeichnet werden, freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme. Für angebotene Lagerware müssen wir uns Zwischenverkauf vorbehalten. Aufträge sind für uns grundsätzlich erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

  3. Zahlung Rechnungen werden am Tage des Versandes ausgestellt und sind zahlbar in 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug oder in 14 Tagen mit 2% Skonto vom Netto-Warenwert. Bei Zielüberschreitung werden 1% Verzugszinsen pro angefangenen Monat berechnen. Bei Zahlung mit Akzepten oder Kundenpapieren, deren Annahme ich mir ausdrücklich vorbehalte, gehen die gesamten Diskontspesen zu Lasten des Kunden. Bei Zahlungen mit Akzepten oder Kundenwechsel (Laufzeit nicht über 3 Monate), deren Annahme - spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum - wir uns von Fall zu Fall vorbehalten gehen die gesamten Diskontspesen zu Lasten des Käufers. Zahlung durch Wechsel oder Scheck gelten erst mit deren Einlösung als Erfüllung, ohne dass wir eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung oder eine Protesterhebung haben. Als Zahlungseingang gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag an dem wir über den Betrag verfügen können. Wenn vorstehende Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder sich sonst die Zahlungsweise des Käufers uns oder anderen Gläubigern gegenüber verschlechtert (z.B. Wechselproteste, Zahlungsbefehle, Klagen), werden alle unsere Forderungen sofort fällig, auch soweit wir dagegen Wechsel oder Akzepte mit späterer Fälligkeit angenommen haben. Die Fälligkeit tritt ohne weiteres ein, insbesondere auch ohne dass wir sie dem Käufer mitteilen oder begründen müssen. Der Käufer ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen aus irgendeinem Rechtsgrunde zurückzuhalten, insbesondere auch mit irgendwelchen Ansprüchen gegen unsere Rechnungsbeträge aufzurechnen.

  4. Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt Die Lieferung unserer Ware erfolgt stets unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit nachstehenden Bedingungen:

    1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftigen entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung in unserem Eigentum, und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

    2. Die Kaufpreis- oder Werklohnforderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung der von uns gelieferten Waren werden mit allen Nebenrechten bereits jetzt im voraus an uns abgetreten, und zwar gleich, ob diese an einen oder mehreren Abnehmer weiter veräußert werden. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren weiterverkauft oder verarbeitet wird, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware.

    3. Der Eigentumsvorbehalt nach diesen Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

    4. Der Käufer ist, solange er nicht im Verzuge ist, zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der von uns gelieferten Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und der Maßgabe berechtigt, daß die Kaufpreis- oder Werklohnforderung aus der Weiterveräußerung gemäß b) auf uns über geht. Zu anderer Verfügung über die von uns gelieferte Ware ist der Käufer vor erfolgter Zahlung nicht berechtigt, insbesondere darf er keine von uns gelieferte Ware an einen Dritten verpfänden oder sicherheitshalber übereignen.

    5. Der Käufer ist zur Einziehung der auf uns übergegangenen Forderung aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung berechtigt, uns verpflichtet. Unser Gläubigerrecht bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt; jedoch werden wir über die Forderungen nicht selbst verfügen, soweit unser Zahlungsanspruch nicht gefährdet ist. Erfüllt der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber nicht, oder erscheint unser Zahlungsanspruch sonst gefährdet, dem Drittschuldner mitzuteilen und uns die zur Geltendmachung der Forderung gegen Drittschuldner benötigten Unterlagen zu überlassen.

    6. Wir verpflichten uns, die von uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungen insoweit - nach unserer Wahl - freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt. Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen ohne weiteres das Eigentum an der von uns gelieferten Ware und die uns abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

    7. Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum stehende Ware unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch schon dann, wenn sie erst bevorstehen. Er hat auch diese Dritten, die Zugriff auf unsere Ware nehmen bzw. nehmen wollen, darauf hinzuweisen, dass es sich um unser Eigentum handelt. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Käufer

    8. Wir sind, solange eine Forderung unsererseits besteht, berechtigt, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und an welche Abnehmer die übrige von uns gelieferte Ware nach Menge, Art, Zahl usw. abgesetzt worden ist. Wir sind ferner berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware jederzeit beim Käufer an der Stelle , wo sie sich befindet, zu besichtigen und im Falle einer Gefährdung unserer Rechte, z.B. des Bestehens begründeter Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsschwierigkeiten oder einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, insbesondere einer fruchtlosen Pfändung, einer Zwangsverwaltung, einer Zahlungseinstellung, eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens - ohne weiteres wieder in Besitz zu nehmen, sodann weiter zu veräußern oder sonst zu verwenden und zwar unter Aufrechterhaltung unserer sämtlichen Schadenersatzrechte einschließlich der Ansprüche wegen Nichterfüllung, Verzuges und Kosten des Rücktransportes.

    9. Der Käufer ist verpflichtet, auf seine Kosten unsere Waren gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

  5. Lieferzeit Die Angabe der Lieferzeit ist annähernd und unverbindlich. Bei Verzug der durch die Lieferungsunmöglichkeit der Lieferwerke, durch Transportschwierigkeiten oder sonstige Umstände entstanden sind, die außerhalb unsres Unternehmens begründet sind, kann ein Schadenersatz nicht geltend gemacht werden.

  6. Abweichungen in Abmessungen und Farbe Die Eigenheiten der keramischen Fertigung bedingen den Abschluss der Gewährleistung für gewisse Eigenschaften der Ware. In keinem Falle kann eine Gewähr dafür, dass die Lieferungen in der Farbe völlig gleichmäßig ausfallen oder mit vorgelegten Handmustern genau übereinstimmen, übernommen werden. Ebenso müssen geringe Abweichungen in den Abmessungen der Fliesen vorbehalten werden (vergl. DIN 18155). Beständigkeit der Glasur wegen Haarrisse nach dem Verlegen kann nicht gefordert werden, weil die Beständigkeit nicht nur von der Güte der Fliesen abhängt und weil Haarrisse die Haltbarkeit nicht beeinträchtigen.

  7. Beanstandungen Reklamationen wegen fehlender Fliesen sind sofort nach Empfang der beanstandeten Warensendung geltend zu machen. Im Übrigen sind Mängelrügen, auch wegen Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche in jedem Falle aber vor Verarbeitung der Fliesen, schriftlich an uns zu richten und zu begründen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen gelten die Fliesen als abgenommen, so dass wir berechtigt sind, Beanstandungen aller Art ungeprüft abzulehnen, es sei denn, dass es sich nachweislich um verdeckte Mängel handelt. Im Falle einer begründeten Beanstandung kann nur Preisminderung oder Ersatz der mangelhaften Fliesen gefordert werden, nicht hingegen Ersatz von Verlege- oder sonstigen Kosten. Ansprüche des Käufers auf Wandlung oder Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde sind ausgeschlossen. Beanstandete Warensendungen sind vom Käufer bis zur endgültigen Klärung der Reklamationen sachgemäß einzulagern. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Annahme beanstandeter Ware zu verweigern oder diese ohne unser Einverständnis zurückzusenden. Wir sind berechtigt nicht abgenommene oder zurückgesandte Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers an diesen zurückzusenden oder zu lagern Fliesenrestposten werden nicht zurückgenommen. Voraussetzung jeglicher Haftung für Beanstandungen ist die Erfüllung der vom Käufer obliegenden Vertragspflichten, insbesondere der Zahlungsbedingungen, hinsichtlich der in einwandfreiem zustand gelieferten Ware.

  8. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Neuss

  9. Teilnichtigkeit Sollten etwa einzelne der vorstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch gesetzliche Regelung, durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf sonstige Weise unwirksam werden, so sind hierdurch die Gültigkeit der übrigen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht berührt so sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Käufers jederzeit zu widerrufen und die abgetretenen Forderungen selbst geltend zu machen. Der Käufer ist sodann verpflichtet, auf unser Verlangen unverzüglich die Abtretung

    Dormagen , den 5.2.2016

    Anita Rose-Schrills